PARKREGELN

PARKREGELN

Art. 1 – BETREFF.
Diese Verordnung legt Regeln für die Nutzung des Parkdienstes fest, der von Residence Europa SRL, Verantwortliche und Manager der Parkanlage „Garage Europa“, angeboten wird. Das Parken und Halten in von Barrieren umgrenzten Parkbereichen unterliegt den in den folgenden allgemeinen Vertragsbedingungen nach Artikel 1341 Zivilgesetzbuch festgelegten Regeln für das Angebot an die Öffentlichkeit nach Art. 1336 Zivilgesetzbuch.
Infolge des Entzugs des Parktickets oder des Subskriptions des Abonnements wird mit der Vermietung des unbewachten Parkplatzes ein atypischer Vertrag für den Parkplatz innerhalb der Struktur im Eigentum von Residence Europa SRL geschlossen.
Das Depot und das Bewachung des Fahrzeugs und der darin enthaltenen Gegenstände SIND NICHT Gegenstand dieses Vertrages.
Im Falle der Nichtannahme der Bedingungen dieser „Verordnung“ kann der Kunde den Parkplatz ohne Bezahlung des Preises verlassen, sofern dies unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Toleranzgrenze von 15 Minuten erfolgt. Es ist zu sagen, dass bei mehr als einer Einreise am selben Tag die in diesem Artikel genannte 15-minütige gebührenfrei Parken ab der dritten Eintragung nicht mehr gilt. Bei der dritten Einfahrt ist zum Parken, das normal Parkpreiz und eine zusätzliche Gebühr in Höhe des Doppelten des vorgesehenen Stundensatzes zu zahlen.
 
Art. 2 – ZUGANG ZU PARKPLÄTZEN
Der Kunde gelangt vom Zugangstor zu den Parkplätzen, die aus den Fahrspuren und den von Barrieren umgrenzten Parkplätzen bestehen, in den Parkbereich, indem er das Ticket von den Parkpfosten abnimmt oder die Abonnementkarte vor den Parksensoren vorlegt. Im Falle der Nichtausstellung des Tickets oder des Nichtlesens der Abonnementkarte ist der Kunde verpflichtet, die Parkplatzbetreiber über die entsprechende Ruftaste zu benachrichtigen, UNBEDINGT ohne vom Fahrzeug abzusteigen.
 
Art. 3 – ZUGANG ZU PARKPLÄTZEN. 
Auf dem Parkplatz sind die Verkehrsregeln für Fahrzeuge und Fußgänger zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, die Beschilderung, alle gesetzlichen Bestimmungen und ENAC-Verordnungen genau zu beachten sowie beim Fahren des Fahrzeugs Aufmerksamkeit, Umsicht und Sorgfalt walten zu lassen. Innerhalb des Parkhauses muss ausdrücklich im „Schritttempo“ gefahren werden.
Insbesondere ist Folgendes strikt untersagt:
rauchen und Feuer oder offene Flammen benutzen;
das Entladen und Lagern von Gegenständen jeglicher Art durchzuführen, insbesondere wenn sie brennbar, explosiv usw. sind;
tanken, Reparaturen durchzuführen, Öl zu wechseln, das Fahrzeug zu waschen und im Allgemeinen alle Wartungsarbeiten am Fahrzeug durchzuführen;
lange bei laufendem Motor bleiben und die Hupe betätigen;
Parken von Fahrzeugen mit Leckagen aus dem Tank oder anderen Defekten, die den Parkplatz beschädigen könnten;
Fahrzeuge ohne Genehmigung parken, die kein normales Kennzeichen oder ein autorisiertes Ersatzschild besitzen;
Fahrzeuge mit Gasantrieb (G.P.L.) zu betreten und zu parken;
das Fahrzeug in Transitbereichen und vor Notausgängen abstellen;
Ein-/Ausstieg aus dem Parkplatz mit Fahrzeugen, die die an den Eingängen angegebene maximale Höhe überschreiten. 
Der Kunde ist verpflichtet, die Anweisungen und Anforderungen der Mitarbeiter von Residence Europa SRL oder vom Residence Europa SRL beauftragtes Personal zu befolgen, um eine zügige Abwicklung aller Parkoperation zu ermöglichen.
 
Art. 4 - NUTZUNG DER STÄNDE.
 Jeder Stall sollte nur zum Parken eines Kraftfahrzeugs verwendet werden. Im Falle einer Invasion von zwei Räumen wird der Kunde verpflichtet, den doppelten Preis zu zahlen.
Der Kunde muss sein Fahrzeug auf den Parkplätzen abstellen, entsprechend der horizontalen und senkrechten Markierung des Parkplatzes und in jedem Fall gemäß den Anweisungen des Parkpersonals. Das Fahrzeug muss mit gesperrten Türen, abgestelltem Motor und angezogener Feststellbremse geparkt werden. Fahrzeuge, die unregelmäßig in einer Position geparkt wurden, die beispielsweise den internen Verkehr des Parkplatzes behindert oder einfach außerhalb der ausgewiesenen Parkplätze befinden, werden entfernt, und die Entfernung wird dem Kunden, dem das entfernte Fahrzeug gehört, in Rechnung gestellt.
Der Kunde interessiert sich für den erleichterten Parken ab art. 11 D.P.R. 24.07.1996 Nr. 503 (Parkplatz nur für behinderte Personen) muss sich vor dem Parken am Eingang registrieren und den Bediener kontaktieren, um die Verfügbarkeit reservierter Sitzplätze zu überprüfen. Für den Fall, dass die reservierten Plätze ex Art. 11 D.P.R. 24.07.1995 Nr. 503 bereits im Sinne von Artikel 188 Absatz 3-bis des Straßenverkehrsgesetzbuches belegt waren, können Fahrzeuge, die für den Dienst von Menschen mit Behinderungen verwendet werden und über ein spezielles Schild im Sinne von Artikel 381 Absatz 2 der Verordnung verfügen, kostenlos auf den Parkplätzen oder auf kostenpflichtigen Parkplätzen parken.
 Die Belegung der für Behinderte reservierten Stände ohne Anbringen des vorgenannten Ausweises oder die Verwendung desselben Ausweises durch nicht berechtigte Personen kann von den zuständigen Behörden sanktioniert werden.
 
Art. 5 – GEBÜHREN UND ZAHLUNGEN.
Die Gebühren sind im „Anhang A“ dieser Verordnung enthalten und werden am Eingang und an den Kassen angezeigt.
Der Kunde muss vor der Abholung des Fahrzeugs die Stunden- oder Tagessätze an den bedienten oder automatischen Kassen bezahlen und hat nach der Zahlung der Gebühr nicht mehr als 15 Minuten Zeit, um den Parkplatz zu verlassen.
Im Zeitraum zwischen dem 1 Juli und dem 30 September eines jeden Jahres wird der Preis nur auf täglicher Basisberechnet. In der Zeit vom 1.10. bis 30.06. eines jeden Jahres wird der Tarif ebenfalls auf Stundenbasis bis zu einem Höchstsatz berechnet, der dem zum Zeitpunkt des Parkens angegebenen Tagessatz entspricht.
 
Art. 6 - VERLUST DES TICKETS.
 Bei Verlust des Tickets wird ein Betrag in Höhe von € 165,00 fällig. In jedem Fall bleibt die Möglichkeit für beide Parteien unberührt, nachzuweisen, dass die Parkdauer mit der Zahlung eines höheren oder niedrigeren Betrags verbunden ist. Diese Bestimmung kann daher eine Erhöhung oder Verringerung der fälligen Summe ermöglichen.
Es wird davon ausgegangen, dass der im Falle des Verlusts der Eintrittskarte fällige Betrag in jedem Fall mindestens 17,00 € beträgt.
 
Art. 7 – ABONNEMENTS.
Die Abonnements werden an der bedienten Kasse unterzeichnet und stellen die Ausstellung einer speziellen Karte für das Ein- und Ausfahrt aus dem Parkhaus bereit.
Die verfügbaren Abonnements sind:
-monatlich;
-monatlich reduziert (Möglichkeit der Zufahrt und Parken von Montag bis Freitag);
-monatliche Übernachtung (Zufahrts- und Parkmöglichkeit von 19:00 bis 07:00 Uhr jeden Tag).
Das Abonnement kann bis zum zehnten Tag jedes Monats unterzeichnet werden und wird nach Ablauf des Abonnements für denselben Zeitraum verlängert, sofern es nicht gekündigt wird, an den bedienten Kassen per zertifizierter E-Mail ([email protected]). oder per Einschreiben mit Rückschein zu richten an:
 Residence Europa SRL
Via Sant’Apollonia, 19
37044 - Cologna Veneta (VR)
 
Die Zahlung des Abonnements erfolgt entweder im Voraus zum Zeitpunkt des Subskriptions des Abonnement an den bedienten Kassen oder monatlich bis zum zehnten Tag jeden Monats, vorbehaltlich der entsprechenden Genehmigung für Sepa Direct Debitt (SDD), auf das Konto des Kunden. Residence Europa SRL gewährt dem Kunden, der SDD-Zahlungen akzeptiert, einen Rabatt von 5 % des Abonnementpreises. Der Rabatt wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abonnements geltenden Tarife berechnet.
Falls das SDD-Zahlungsmandat fehlschlägt, hat der Kunde zwei Arbeitstage Zeit, um eine alternative Zahlungsmethode anzubieten oder den Servicepreis zu bezahlen.
Am Ende des im vorstehenden Absatz genannten Zeitraums wird die Dienstleistung sofort deaktiviert, und der Kunde ist verpflichtet, den Preis für verbrauchte, aber nicht bezahlte Tage zusätzlich zu einer Vertragsstrafe in Höhe der Gebühr eines Monats zu zahlen, gemäß den zum Zeitpunkt des Abonnements geltenden Gebühren. Falls das Fahrzeug des Kunden auf dem Parkplatz befindet, wird es umgehend entfernt, und die Entfernung wird dem Kunden, dem das entfernte Fahrzeug gehört, in Rechnung gestellt.
 
Art. 8 – STRAFEN.
 Die Vertragsstrafen nach Art. 4 und 6 wird durch einen an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Kunden angebrachten Zettel oder zum Zeitpunkt der Zahlung an der bedienten Kasse angefochten. Die Strafen können auf das Bankkonto der IBAN IT81K0306959413100000002250 im Namen der Residence Europa SRL unter Angabe der Strafnummer und des Kfz-Plakette gezahlt werden.
Bei einer Zahlung nach 15 Tagen wird eine zusätzliche Gebühr von €17,00 für die Bearbeitung dieser zusätzlichen Verzögerung erhoben.
Residence Europa SRL verpflichtet sich im Falle einer Vertragsstrafe, innerhalb von 90 Tagen nach der Verletzung ein erstes Beschwerdeschreiben zu senden. Im Falle einer Nichtzahlung behält sich Residence Europa SRL das Recht vor, einen Anwalt zu bestellen, der spätestens 75 Tage nach der oben genannten Frist ein Aufforderungsschreiben sendet und in Verzug setzt mit eine zusätzliche Gebühr von 50,00 EUR als Anwaltsgebühr. Die Nichteinhaltung der oben genannten Fristen führt zum Verlust des Rechts der Residence Europa SRL auf Einziehung der Vertragsstrafe und der geforderten zusätzlichen Beträge.
  
Art. 9 – NEBENLEISTUNGEN.
Residence Europa SRL hat mit Parteien außerhalb und unabhängig von Residence Europa SRL (die „externen Parteien “) Verträge unterzeichnet, um ihren Kunden Nebenleistungen (die „Nebenleistungen“) anzubieten.  Die Nebenleistungen sind:
 ·Autowäsche;
·Transfer mit Chauffeur;
·Verleih von E-Bikes;
·Aufladen von Elektroautos.
·Car Valet
 
Der Kunde, der die Nebenleistungen nutzt, stimmt zu, dass diese Nebenleistungen von den externen Parteien durchgeführt werden und dass die damit verbundenen Gebühren festgelegt werden und direkt an diese externen Parteien zu zahlen sind.
Die Liste der externen Parteien, die berechtigt sind, die Nebenleistungen anzubieten, wird am Eingang des Parkplatzes angezeigt und ist auf Anfrage beim der bedienten Kasse erhältlich.

 Art. 10 – HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN.
Residence Europa SRL übernimmt keine Verantwortung für auf höhere Gewalt zurückzuführende Leistungsnachteile bei Nichterbringung der vertraglich vorgesehenen Leistungen sowie für alle vom Kunden gerügten Schäden bei Nichteinhaltung der in diesem Reglement festgelegten Bedingungen.
Residence Europa SRL haftet nicht für Schäden, Verluste oder Kosten, die dem Kunden infolge der Nichterfüllung des Vertrags aus Gründen, die dem Kunden nicht zuzurechnen sind, entstehen, da der Kunde nur Anspruch auf die vollständige Rückgabe des gezahlten Preises und eventuell anfallender Nebenkosten hat.
Residence Europa SRL kann gegenüber dem Kunden nicht haftbar gemacht werden, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Leistungsstörungen oder Störungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung, die außerhalb ihrer eigenen Kontrolle oder der ihrer Subunternehmer liegen, die keine externen Parteien sind.
Residence Europa SRL ist nicht verantwortlich für die pünktliche, korrekte und rechtzeitige Erbringung der Nebenleistungen sowie für Schäden, Verluste oder Kosten jeglicher Art, die aus der Erbringung der Nebenleistungen entstehen und vom Kunden erlitten oder beschwert wurden.

 DATENSCHUTZRICHTLINIE
Auf dem Parkplatz befindet sich ein Videoüberwachungssystem, das ausschließlich für die Sicherheit und den Schutz der Personen und des Eigentums von Residence Europa SRL sowie zur Überprüfung der rechtzeitigen Einhaltung dieser Parkverordnung verwendet wird. Das System nimmt die verschiedenen Räume auf dem Parkplatz an verschiedenen Punkten auf und an den bedienten Kassen werden Bildschirme zur Verfügung gestellt, um die Live-Bilder anzusehen. Das System wird 24 Stunden am Tag ununterbrochen betrieben und das Filmmaterial wird nach der Aufnahme 72 Stunden lang aufbewahrt. Die aufgezeichneten Bilder dürfen nur vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und seinem Datenschutzbeauftragten eingesehen werden, der ordnungsgemäß ernannt wurde.
Wenn sich herausstellt, dass diese Informationen gegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, können sie verwendet werden, um auf den Täter die in der Verordnung vorgesehenen Vertragsstrafen anzuwenden. Eine „erweiterte Mitteilung über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über das Videoüberwachungssystem erhoben werden“, stellt „Anhang B“ dieser Verordnung dar. Die von Residence Europa SRL erstellte allgemeine Datenschutzerklärung stellt „Anhang C“ dieser Regeln dar.